In beiden Fällen ist es selbst für Fachleute sehr schwierig, eine Prognose zu machen, ob eine angedeutete oder angedrohte Tat tatsächlich ausgeführt werden soll, oder ob es sich dabei nur um einen schlechten Scherz oder einen persönlichen Hilferuf der Person handelt, die den Ausspruch getätigt hat. Daher sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von R betreffend allfälliger direkter oder indirekter Andeutungen des Berufungsklägers die Privatklägerin zu beseitigen nicht besonders wesentlich, da die Wertung der Andeutungen äusserst schwierig ist. Im Nachhinein sind Rück- - 67 -