Vor Vorinstanz gab es dazu intensive Befragungen durch die Verfahrensleitung sowie durch die Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.4, S. 162 ff.). Zudem brachte der Berufungskläger weitere Argumente vor Obergericht vor, warum an der Glaubwürdigkeit von R Zweifel anzubringen seien (vgl. act 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 79f.), insbesondere dass der Berufungskläger ihr geschäftlich viel angetan habe. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Aussage, eine andere Person umzubringen, immer mit Vorsicht zu werten ist.