9.10.6 R macht auch Aussagen betreffend ihr gegenüber geäusserten, direkten o- der indirekten Andeutungen des Berufungsklägers, die Privatklägerin beseitigen zu lassen. Vor Vorinstanz gab es dazu intensive Befragungen durch die Verfahrensleitung sowie durch die Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.4, S. 162 ff.).