Die Strafverfolgungsbehörden, wie auch die Gerichte, müssen auf das Vorliegen einer entsprechenden Abmachung aufgrund anderer, indirekter Beweis und Indizien schliessen. Insbesondere sind dabei die Tat selbst, weitere Sachbeweise, die Motive des Tatausführenden und die Motive des Auftraggebers sowie die aus der Tat resultierenden Vorteile für den mutmasslichen Auftraggeber zu würdigen. Dies ist auch im vorliegenden Fall so.