9.10.5 Bei einer Beauftragung eines Verbrechens sind jedoch nur in den seltensten Fällen direkte Beweise oder Indizien betreffend dem Inhalt der konkreten Abmachung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten vorhanden. Als Minimalvoraussetzung bei der Verbrechensplanung muss davon ausgegangen werden, dass die Abmachung ohne die Schaffung von belastenden Beweisen oder Indizien getroffen wird. Die Strafverfolgungsbehörden, wie auch die Gerichte, müssen auf das Vorliegen einer entsprechenden Abmachung aufgrund anderer, indirekter Beweis und Indizien schliessen.