9.10.4 Die Aussagen von R betreffend des Auftrags des Berufungsklägers an B sind, wie der Berufungskläger in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht zutreffend ausführt (vgl. act 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 78 ff.), sehr vage. Gestützt auf den Inhalt dieser Aussagen auf eine Beauftragung zu schliessen, ist nach Einschätzung des Obergerichts nicht ohne weiteres möglich. Dies ist unab- - 66 - hängig von einem allfälligen „False Memory“ Effekt so, da die Aussagen inhaltlich zu wenig konkret sind.