9.10.3 Das Obergericht kann sich diesen Strukturbruch ebenso plausibel damit erklären, dass B vor der Tat eben nur vage Andeutungen gemacht hat, an die sich R aus diesem Grund nur vage erinnern konnte. Nach der Tat und den Medienberichten hatte B keinen Grund mehr, so vage zu bleiben und könnte daher konkrete Schilderungen mit entsprechenden Details gemacht haben, an die sich R aus diesem Grund ganz konkret mit diesen und jenen Details erinnern konnte. Dabei muss kein „False Memory“ Effekt vorliegen. Deshalb kann die Argumentation mit dem „False Memory“ Effekt das Obergericht in diesem Punkt nicht überzeugen.