9.10.2 Der Berufungskläger analysiert in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht die Aussagen von R unter dem Stichwort des sogenannten „False Memory“ Effekts. Er vergleicht dabei die Aussagen bezüglich des Tatbeitrags von B mit jenem bezüglich der Tatbeteiligung des Berufungsklägers, insbesondere betreffend der Beauftragung von B (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 76 ff.). Bei den Aussagen bezüglich des Tatbeitrags von B macht der Berufungskläger einen klaren Strukturbruch aus und zwar im Zeitpunkt des Telefonats zwischen B und R nach der Tat.