Ihre Widersprüche (beispielsweise Kaufpreis der Waffen von Fr. 600.-- beziehungsweise Fr. 900.--, Aufenthalt im Tessin) sind marginal und betreffen unbedeutende Nebenpunkte. Gestützt darauf schätzt die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit von R als relativ hoch ein und ihre Ausführungen bezüglich der Täterschaft von B mit Blick auf die bisher dargelegten Indizien und unbestrittenen Tatsachen sowie gestützt auf die übrige Aktenlage als nachvollziehbar und glaubhaft (angefochtener Ent- - 65 - scheid E. 4.6.2.1.15.6, S. 150). Diese Ausführungen sind aus Sicht des Obergerichts nicht zu beanstanden.