Die Zeugin R verfügte noch über anderes Wissen, welches sie nur vom Mittäter B haben konnte: so zum Beispiel die Frauen, die nach einer Veranstaltung aus dem Restaurant Frohsinn kamen, der Umstand, dass B nach Hause chauffiert worden ist, die anschliessende Polizeikontrolle, in welche B beinahe geraten wäre und so weiter. Ihre Widersprüche (beispielsweise Kaufpreis der Waffen von Fr. 600.-- beziehungsweise Fr. 900.--, Aufenthalt im Tessin) sind marginal und betreffen unbedeutende Nebenpunkte.