Hätte sie ihre Glaubwürdigkeit stärken wollen, hätte sie von drei Schüssen gesprochen, wie es von den Medien berichtet worden war. Sie hat auch nicht von „auf Katzenschiessen“ gesprochen, was sie aber getan hätte, wenn ihre Aussagen auf denjenigen von E beruht hätten. Die Zeugin R verfügte noch über anderes Wissen, welches sie nur vom Mittäter B haben konnte: so zum Beispiel die Frauen, die nach einer Veranstaltung aus dem Restaurant Frohsinn kamen, der Umstand, dass B nach Hause chauffiert worden ist, die anschliessende Polizeikontrolle, in welche B beinahe geraten wäre und so weiter.