Dabei verweist sie auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatbeitrag von B (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.1.15.6, S. 147 ff.). Insbesondere hält die Vorinstanz fest, dass R detaillierte Aussagen gemacht und sie Informationen gehabt hat, die sie nicht aus den Zeitungen haben konnte, wie beispielsweise, dass es durchaus möglich gewesen sei, dass sich B zuvor hinter einem Busch versteckt habe und dass fünf Schüsse gefallen seien. Hätte sie ihre Glaubwürdigkeit stärken wollen, hätte sie von drei Schüssen gesprochen, wie es von den Medien berichtet worden war.