9.10.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihren Erwägungen auf verschiedene den Berufungskläger belastende Aussagen, die B gegenüber R gemacht haben soll (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.2, S. 161). Dabei macht die Vorinstanz auch Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von R und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dabei verweist sie auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatbeitrag von B (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.1.15.6, S. 147 ff.).