Es wäre eher aufgefallen, wenn der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt abwesend gewesen wäre. Daher kann das Obergericht die Schlussfolgerung des Berufungsklägers nicht teilen, dass der Aufenthalt des Berufungsklägers in der Nähe des Tatortes als klares Indiz gegen die Version eines geplanten Auftragsmordes gewertet werden muss. 9.10 Zu den belastenden Aussagen von R: