die Version eines geplanten Auftragsmordes. Der Berufungskläger hielt sich gemäss Aussagen seiner Angestellten im Tatzeitpunkt in der Nightbar Taverne auf (VI-act. 2/6 und 2/7 in Akten Y). Damit verfügt er über ein Alibi und konnte durch Zeugen bestätigen lassen, dass er zur fraglichen Zeit in der Nightbar Taverne war, wo er sich als Geschäftsführer auch sonst oft aufhielt und nicht am Tatort gewesen sein konnte. Es wäre eher aufgefallen, wenn der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt abwesend gewesen wäre.