9.9.2 Aus Sicht des Obergerichts ist das Alibi des Berufungsklägers in der Tatnacht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bei einem geplanten Auftragsmord ist der Aufenthaltsort des Auftragsgebers im Tatzeitpunkt von untergeordneter Bedeutung. Auch das Aufbieten des Chauffeurs, um einen Gast heimbringen zu lassen, erscheint vom Grundsatz her kaum belastend, wenn sich nicht nachträglich herausstellt, dass es sich beim Gast um den Schützen gehandelt hat. Dies sollte sich ja nie herausstellen, falls der Plan aufgehen sollte.