Diese einzelnen Sachverhaltselemente tragen erheblich zur Überzeugung des Obergerichts bei, dass der Berufungskläger die Rückführung von B organisiert hat. 9.9. Zum Alibi des Berufungsklägers: 9.9.1 Der Berufungskläger bemängelt die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend dem Alibi des Berufungsklägers als unlogisch und willkürlich. Er macht geltend, dass das fehlende Alibi und die Nähe zum Tatort gegen die Version eines geplanten Auftragsmordes spreche (vgl. act. 7.11 in Akten OG S 13 3: Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag, S. 98f.).