Sei dies zum Beispiel, dass die Privatklägerin nicht oder nicht alleine nach Hause gehen würde oder dass B von einer Drittperson beobachtet oder angesprochen würde. Aufgrund dieser Umstände ist eine Fluchtplanung durchaus denkbar, bei der B nach der Tat in die Nightbar Taverne kommt, dort allenfalls vom Berufungskläger und vom Personal ein Alibi erhält und innert Minuten von einem Chauffeur wie ein normaler Gast abgeholt und nach Hause gefahren wird. Daher kann das Obergericht die entlastende Wirkung einer angeblich fehlenden Fluchtplanung nicht teilen.