Insbesondere sind das kurzzeitig mögliche Aufbieten des Chauffeurs sowie die Verfügbarkeit von zwei Fahrzeugen Elemente einer Fluchtplanung, die für ein derart unsicheres Unterfangen nicht ungeeignet erscheinen. Es war ja nicht auszuschliessen, dass die Tat aufgrund irgendwelcher Umstände an diesem Abend nicht durchgeführt werden konnte. Sei dies zum Beispiel, dass die Privatklägerin nicht oder nicht alleine nach Hause gehen würde oder dass B von einer Drittperson beobachtet oder angesprochen würde.