9.8.4 Der Berufungskläger macht in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht erneut als entlastendes Argument geltend, dass keine Fluchtplanung ersichtlich sei. Die entsprechenden die Argumente des Berufungsklägers widerlegenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.6.2.2.9, S. 167 f.) sind nachvollziehbar und decken sich mit den Erwägungen des Obergerichts. Insbesondere sind das kurzzeitig mögliche Aufbieten des Chauffeurs sowie die Verfügbarkeit von zwei Fahrzeugen Elemente einer Fluchtplanung, die für ein derart unsicheres Unterfangen nicht ungeeignet erscheinen.