9.8.3 Das Telefonat des Berufungsklägers an den vorgesehenen Chauffeur P hat nur sieben Sekunden gedauert. P musste demzufolge vororientiert gewesen sein. Die Aussagen des Berufungsklägers und von P erscheinen als abgesprochen. So hat P sich vorerst lange an nichts Genaues betreffend der Tatnacht erinnern können. Erst später anlässlich der Befragung durch die Anschlussberufungsklägerin vom 23. Mai 2011 (act. 2/91/1 in Akten Y) gab er an, B im Auftrag des Berufungsklägers nach Hause gefahren zu haben. - 63 -