9.8.2 Vor Vorinstanz hat die Anschlussberufungsklägerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass Länge und Zeitpunkt des Telefonanrufs der beschuldigten Person (also des Berufungsklägers) an P sowie der Zeitpunkt der Fotoaufnahme vom Fahrzeug mit P und B darauf schliessen lassen würden, dass P wohl schon vor dem Anruf der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) gewusst habe, dass er noch fahren müsse (angefochtener Entscheid S. 64 Mitte).