9.8.1 Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die Organisation der Rückführung von B nach Wolfenschiessen. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger in der Tatnacht den Chauffeur P angerufen hat, dieser anschliessend zur Nightbar Taverne gekommen ist und B in der Folge nach Wolfenschiessen gefahren hat. Zudem wurden P und B im Fahrzeug von einer Polizeipatrouille fotografiert (act. 2/91/1 in Akten Y).