Das Obergericht kann diese Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehen und kommt zum gleichen Ergebnis. Es wertet die telefonischen Kontakte daher als gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers (Beauftragung von B und Mitorganisation der Tat). 9.8 Zur Organisation der Rückführung: