Der Hinweis der Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz, dass diese Zeit gerade reiche, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren, ist nicht leicht von der Hand zu weisen (vgl. VI-act 00.15 Plädoyernotizen Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz S. 45). Die Behauptung, es sei dabei nur um die Vermittlung von Tänzerinnen gegangen, erachtete die Vorinstanz aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers als unglaubwürdig und qualifizierte sie als Schutzbehauptungen. Das Obergericht kann diese Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehen und kommt zum gleichen Ergebnis.