Kontakte statt, unter anderem auch am 9. und 10. November 2010, also drei respektive zwei Tage vor der Tat, mit einer maximalen Gesprächsdauer von 33 Sekunden. Der Hinweis der Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz, dass diese Zeit gerade reiche, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren, ist nicht leicht von der Hand zu weisen (vgl. VI-act 00.15 Plädoyernotizen Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz S. 45).