Ergänzend und teilweise wiederholend zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft beziehungsweise zur Tatbeteiligung des Berufungsklägers am versuchten Mord an seiner Ehefrau sind die telefonischen Kontakte zwischen ihm und B zu erwähnen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.5, S. 164 f). Im untersuchten Zeitraum fanden 59 mal telefonische - 62 -