9.6.3 Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass B implizit geltend mache, dass der Berufungskläger eine bedeutende Rolle beim Vorfall vom 12. November 2010 zukomme und somit den Berufungskläger belaste. Die Schlussfolgerung, dass diese Aussagen den Berufungskläger belasten, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Aussageverhalten von B ist jedoch gekennzeichnet von Widersprüchlichkeiten. Daher würdigt das Obergericht diese Aussagen mit Vorsicht und wertet sie eher als Mosaikstein, der ins Gesamtbild passt, dem jedoch nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. 9.7 Zu den telefonischen Kontakten zu B: