9.6.2 Die Vorinstanz erwähnt auch die Aussagen von B, wonach dieser ein paar Tage nach der Tat den Berufungskläger aufgesucht hat, um die Tatwaffe zurückzugeben und Antworten von ihm einholen wollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.7, S.166 f. mit Verweis auf die Akten).