9.6. Zu den Aussagen von B betreffend die Tatwaffe: 9.6.1 B sagt aus, dass er die Tatwaffe in der Tatnacht vom Berufungskläger erhalten habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.3, S.162 mit Verweis auf die Akten). Dies erachtet die Vorinstanz als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der den Berufungskläger belastenden Aussagen von R (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.2, S.161 f. mit Verweis auf die Akten).