9.5.4 Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass er auch ohne Kenntnis des Hülsenfundes niemals eine Waffe, mit der auf den Privatkläger geschossen worden wäre, an B weitergegeben hätte, um damit auf die Privatklägerin zu schiessen. Wie klug es gewesen ist, B diese Waffe zu geben, ist aufgrund des nicht weiter geklärten Sachverhaltes, warum B nun diese Waffe statt einer anderen verwendet hat, nicht beurteilbar. Es ist für das Obergericht aber erwiesen, dass in beiden vorliegend zu beurteilenden Fällen die gleiche Waffe verwendet wurde und dass B als Schütze auf die Privatklägerin feststeht.