9.5.3 Der Berufungskläger bringt vor Obergericht wie schon vor Vorinstanz vor, dass er wohl nicht die gleiche Tatwaffe benutzt hätte, im Wissen darum, dass beim ersten Vorfall eine Hülse gefunden worden war, die aus dieser Waffe stammte. Schon die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass der Berufungskläger die Information, dass damals eine Hülse sichergestellt worden war, erst am 14. Januar 2011 erhielt, also erst nach der Tat vom 12. November 2010. Deshalb geht dieses erneut vorgebrachte Argument des Berufungsklägers ins Leere. - 61 -