9.5.2 Für das Obergericht ist zudem rechtsgenüglich erwiesen, dass die Tatwaffe „Blow Mini“ am 4. Januar 2010 in Besitz des Berufungsklägers war. Gestützt auf diese Überzeugung erfolgt die Verurteilung des Berufungsklägers für die Schussabgabe auf den Privatkläger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 (s. vorstehend E. 8.).