9.5.1. Ein gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die Verwendung der gleichen Tatwaffe bei der Schussabgabe auf den Privatkläger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 und bei der Schussabgabe auf die Privatklägerin beim Vorfall vom 12. November 2010. Dies steht aufgrund des Berichts des Forentischen Instituts Zürich vom 24. Dezember 2010 [act. 5/3/1 in Akten Y]) fest.