Das Obergericht ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung gelangt, dass B im Auftrag des Berufungsklägers auf die Privatklägerin geschossen hat. Zudem ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Berufungskläger einen wesentlichen Tatbeitrag im Zusammenhang mit den Schüssen auf die Privatklägerin geleistet hat. Diese gerichtliche Über-zeugung basiert vor allem auf folgenden Sachverhaltselementen und Erwägungen. 9.5 Zur Verwendung der gleichen Tatwaffe: