gen in E. 9.3.4 und den nachfolgenden in E. 9.10.4 kommt das Obergericht betreffend des Tatbeitrags von B zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass B am 12. November 2010 auf die Privatklägerin geschossen hat. Damit erachtet das Obergericht diesen Teil des Sachverhalts B betreffend als rechtsgenüglich erwiesen. Es hat nachfolgend zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine Mittäterschaft zur Schussabgabe durch B beziehungsweise zum versuchten Mord nachgewiesen werden kann. 9.4 Zum Tatbeitrag des Berufungsklägers: