9.3.5 Bezüglich des Tatbeitrags des Berufungsklägers spricht die Vorinstanz den Aussagen von S nicht jeglichen Beweiswert ab (E. 4.6.2.2.11, S. 170 des angefochtenen Entscheids). Aus Sicht des Obergerichts können aus den Aussagen des Zeugen S, wie der Berufungskläger in seinem ersten Parteivortrag (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 71 f.) zutreffend ausführt, keine relevanten Indizien für eine Tatbeteiligung abgeleitet werden. Diese ergeben sich, wie nachfolgend aufgeführt (E. 9.4 ff.), aus anderen Indizien und Beweisen.