9.3.4 Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz dem Zeugen S einen gewissen Beweiswert zumessen hat (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 72). Ergänzend ist bezüglich der Aussagen des Zeugen S anzuführen, dass die Vorinstanz dessen Aussagen bezogen auf den mitbeschuldigten Mittäter B im Zusammenhang mit der Aussagen von B, R und T gewürdigt hat. Entscheidenden Beweiswert hat die Vorinstanz den Aussagen jedoch nicht zugemessen. Auch das Obergericht kann den Aussagen von S keinen entscheidenden Beweiswert zumessen.