9.3.3 Um betreffend dem Sachverhalt, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Subsumtion bezogen auf den mitbeschuldigten Mittäter B Wiederholungen in der vorliegenden Urteilsbegründung zu vermeiden, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 130 – 161) verwiesen werden. Das Obergericht kann den Erwägungen der Vor-instanz folgen und hat nur noch die nachfolgend unter E. 9.10.3 und E. 9.10.4 gemachten Erwägungen dazu zu ergänzen.