gungen in E. 9.10 nachfolgend. Wie schon vorne in E. 5 ausgeführt, geht aber die Rechtsmittelinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vornehmlich auf Behauptungen und Argumente ein, die erst vor der Rechtsmittelinstanz vorgebracht wurden, dies als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör. Ausser den in E. 9.10.2 nachfolgend aufgeführten Argumenten wurden vorliegend aus der erwähnten Verfahrenskonstellation jedoch keine neuen, nicht schon vor Vorinstanz dargelegten Behauptungen und Argumente bezüglich dem Tatbeitrag von B vorgebracht.