Auch der Berufungskläger verzichtete auf Ausführungen bezüglich diesem Teil des Sachverhalts, soweit es sich um den Tatbeitrag von B handelte. Davon ausgenommen sind die Ausführungen zum mehrmaligen Besuch von B im Restaurant Mühle (vgl. E. 9. 16 nachfolgend) sowie zum Aussageverhalten von R, das sowohl den Tatbeitrag des Berufungsklägers als auch den Tatbeitrag von B betrifft. Zum Aussageverhalten von R betreffend dem Tatbeitrag von B folgen die entsprechenden Erwä- - 59 -