9.3.2 Aufgrund des Rückzugs der Berufung (OG S 13 4) war B und sein Rechtsvertreter nicht mehr am vorliegenden Berufungsverfahren OG S 13 3 beziehungsweise OG S 13 5 beteiligt. Folglich wurden bezüglich des B betreffenden Tatbeitrags keine weiteren Ausführungen von ihm selbst oder von seinem Rechtsvertreter gemacht. Auch der Berufungskläger verzichtete auf Ausführungen bezüglich diesem Teil des Sachverhalts, soweit es sich um den Tatbeitrag von B handelte.