82 Abs. 4 StPO), vorliegend demzufolge im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 161 – 177), andererseits macht es dort ergänzende oder abweichende Erwägungen, wo dies erforderlich ist, um die obergerichtliche Begründung ausreichend detailliert und verständlich darzulegen. Das Obergericht setzt sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander, sondern insbesondere mit wesentlichen Behauptungen und Argumenten, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden. 9.3 Zum Mittäter B: