9.2 Wie vorne in E. 5 ausgeführt, verweist das Obergericht einerseits auf Ausführungen der Vorinstanz, soweit sich diese mit den Erwägungen des Obergerichts decken (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO), vorliegend demzufolge im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 161 – 177), andererseits macht es dort ergänzende oder abweichende Erwägungen, wo dies erforderlich ist, um die obergerichtliche Begründung ausreichend detailliert und verständlich darzulegen.