Auch die von der Vorinstanz im Detail aufgeführten möglichen Tatmotive von X (insbesondere verschiedene finanzielle Vorteile aus dem Tod von Y sowie die Vermeidung von finanziellen Risiken) bestätigen die Überzeugung des Gerichts und lassen keine mehr als abstrakte oder theoretische Zweifel aufkommen. Andere Sachverhaltsvarianten, welche die Verteidigung ins Spiel brachte o- der welche das Gericht von sich aus geprüft hat, konnten aufgrund der fehlenden Plausibilität diese richterliche Überzeugung nicht schwächen. - 58 -