Gegenüber der Zeugin R machte B verschiedene Aussagen und Andeutungen auf die Tat, die eigene Motivation dazu, zur Person des Opfers, zur Person des Auftraggebers, sowie zu dessen Motivation. Auch die von der Vorinstanz im Detail aufgeführten möglichen Tatmotive von X (insbesondere verschiedene finanzielle Vorteile aus dem Tod von Y sowie die Vermeidung von finanziellen Risiken) bestätigen die Überzeugung des Gerichts und lassen keine mehr als abstrakte oder theoretische Zweifel aufkommen.