Zudem ist erstellt, dass X kurz nach der Tat den Rücktransport von B nach Wolfenschiessen organisiert und veranlasst hat. Weitere Sachverhaltselemente passen in den vom Gericht angenommenen Sachverhalt und bestätigen die Überzeugung des Gerichts für eine wesentliche Tatbeteiligung von X. Dazu gehören weitere Aussagen von B neben dem Hinweis auf den Erhalt der Tatwaffe von X. Gegenüber der Zeugin R machte B verschiedene Aussagen und Andeutungen auf die Tat, die eigene Motivation dazu, zur Person des Opfers, zur Person des Auftraggebers, sowie zu dessen Motivation.