Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass X einen wesentlichen Tatbeitrag im Zusammenhang mit den Schüssen auf Y geleistet hat. Diese gerichtliche Überzeugung basiert vor allem auf folgenden Sachverhaltselementen: Die für die Tat verwendete Waffe ist identisch mit der Waffe, mit der X am 4. Januar 2010 auf Z geschossen hat. Sie wurde am Wohnort der Freundin von B sichergestellt. B gab dazu auch an, dass er diese Waffe von X erhalten habe. Aufgrund der Auswertung der Randdaten der Mobiltelefone von X und B ist erstellt, dass sie regelmässige Kontakte hatten.