Die Vorinstanz folgte dem damaligen Hauptantrag der heutigen Anschlussberufungsklägerin und sprach den Berufungskläger des versuchten Mordes in Mittäterschaft gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. Der Berufungskläger beantragt im vorliegenden Zusammenhang, dass er in allen Punkten (Vorwurf des versuchten Mordes etc.) von Schuld und Strafe freizusprechen sei (vgl. die oben unter dem Sachverhalt Buchstabe B wörtlich zitierten Anträge des Berufungsklägers). Die Anschlussberufungsklägerin verlangt vor Obergericht, das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Zusammenhang zu bestätigen. - 57 -