Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben der Privatklägerin ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36‘000.-- ausbezahlt worden. Schliesslich hätte der Berufungskläger auch eine künftige Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau gegenüber abwenden können. Eventualiter habe der Berufungskläger mit den beschriebenen Absichten B mit der Ausführung dieser Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft.